Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Unternehmerinnen-Netzwerk Drensteinfurt UND.
Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener
Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Der Sitz des Vereins ist 48317 Drensteinfurt.
(3) Das Gründungsdatum ist der 06.06.2018.


§ 2 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der
Eintragung des Vereins und endet am darauf folgenden 31.12.


§ 3 Zweck, Aufgaben und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die Stärkung, Vernetzung und Qualifizierung
selbstständiger Unternehmerinnen in Drensteinfurt und Umland. Dies soll
insbesondere durch die enge Kooperation mit bestehenden unternehmerischen und
frauenpolitischen Netzwerken sowie Institutionen und Personen der regionalen
Wirtschaft und Wissenschaft geschehen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Durchführung von Veranstaltungen zur beruflichen Qualifizierung
b. Durchführung von Veranstaltungen zur Stärkung des Netzwerkes und der
Netzwerkarbeit
c. Bildung von Kooperationen und Ausschüssen
d. Sichtbarmachen des Netzwerks und seiner Ziele in Drensteinfurt und dem
Umland. Hierzu gehört auch die regelmäßige Pressearbeit.
e. Gegenseitige Unterstützung durch fachliche Kompetenz der Mitglieder


§ 4 Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus
a. Mitgliedsbeiträgen
b. Spendenbeiträgen
c. Eintrittsgeldern von Mitgliedern zu Sonderveranstaltungen
d. Eintrittsgeldern von Besuchern zu regulären Netzwerk und
Sonderveranstaltungen
e. Erlösen aus Bewirtung, Produkten und Eintrittsgeldern bei zusätzlichen
Veranstaltungen
f. Sponsoring
(2) Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaiger Gewinn darf nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mittel werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen (Verbände,
Unternehmen, Kammern, Innungen, Parteien etc.) werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Mitgliedschaft und der Aufnahme in
die Mitgliederliste.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist zum
Schluss des Kalenderjahres zu erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das volle
laufende Kalenderjahr im Voraus zu zahlen.
(2) durch Ausschließung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder die ihm
nach der Satzung obliegenden Pflichten verletzt hat oder mehr als drei Monate mit
der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht
eingezahlt hat. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zu geben, dem
Vorstand gegenüber zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Dies gilt nicht für
den Ausschluss wegen Zahlungsverzugs.
(3) Durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung des Unternehmens.


§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag
wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres fällig.
(2) Die Höhe der Beiträge wird in einer gesonderten Geschäftsordnung
ausgewiesen.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten.
Bei unterjährigem Eintritt ist der Beitrag anteilig für die Anzahl der noch im
Geschäftsjahr laufenden vollen Monate zu zahlen. Bei unterjähriger Beendigung der
Mitgliedschaft - unabhängig vom Beendigungsgrund- besteht kein Erstattungsanspruch.
(4) Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet, wenn es zu einer Beendigung
der Mitgliedschaft durch Kündigung außerhalb der festgelegten Kündigungsfrist,
durch Auflösung des Unternehmens oder zur Auflösung des Vereins kommt.


§ 8 Organe
Vereinsorgane sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand


§ 9 Vorstand
(1) Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen und Mitglieder des
Vereins sein.
(2) Der Vorstand besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden und der Kassiererin. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand kann bis zu zwei Personen als beratende Vorstandsmitglieder
berufen. Die berufenen Vorstandsmitglieder sind beratend tätig und können den
Verein nach außen hin nicht vertreten. Die Berufung endet mit der nächsten
Vorstandswahl.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder
erhalten im Rahmen Ihrer im Interesse des Vereins ausgeübten Tätigkeit auf Antrag
Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
(7) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von einem Drittel
sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird.
(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die
Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14Tage per email
einberufen. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder, bei deren
Verhinderung, durch ein weiteres Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet in Sachfragen und über Anträge mit
einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts
des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses. Entgegennahme des
Berichts der Rechnungsprüfung
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Wahlperiode
d. Wahl der Kassenprüferin
e. Festsetzung des Jahresbeitrags
f. Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge und
Satzungsänderungen
g Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h. Auflösung des Vereins
 (6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vollmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
!
(7) Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung
angegebenen Gegenstände Beschlüsse fassen. Anträge von Mitgliedern zu
anderen Gegenständen müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht und bekannt
gemacht werden.
(8) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist.


§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von 3/4 beschlossen werden.
(2) Wird der Verein aufgelöst, so wickeln die bisherigen Organe die Geschäfte ab,
soweit nichts anderes in der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Die
Mitglieder haben noch ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu
erfüllen.
(3) Bei Auflösung des Vereins verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das
Vereinsvermögen. Das Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.


§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 06.06.2018
beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.